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steuerliche entlastung für freiwillige:
die ehrenamtspauschale

Siehe auch: Aufwandsentschädigung und Übungsleiterpauschale.

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag in Deutschland, der Menschen zugutekommt, die sich ehrenamtlich engagieren. Sie bietet die Möglichkeit, Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit (z.B. als Aufwandsentschädigungen) bis zu einem Betrag von 840 Euro pro Jahr steuerfrei zu erhalten (Stand: Dez. 2024). Der Freibetrag gilt für eine Vielzahl von ehrenamtlichen Aufgaben.

Voraussetzung

Damit die Ehrenamtspauschale genutzt werden kann, gilt folgendes:

Maximal als nebenberufliche Tätigkeit: Die ehrenamtliche Tätigkeit darf nicht hauptberuflich sein. Sie sollte nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen.

Wichtige Regelungen

  • Keine doppelte Steuerbefreiung: Die Ehrenamtspauschale kann nicht zusammen mit der Übungsleiterpauschale für dieselbe Tätigkeit geltend gemacht werden.

    Für verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten können jedoch sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.

    Beispiel: Eine Rentnerin ist als Betreuerin in einer Behinderteneinrichtung tätig und erhält dafür 3.000 Euro Übungsleiterpauschale. Zudem ist sie Vorständin in einem Sportverein und erhält dafür einen Ehrenamtspauschale von 840 Euro.

  • Pro Person und Jahr: Der Freibetrag gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten zusammen nur einmal jährlich. Beträge, die über die 840 Euro hinausgehen, sind steuerpflichtig.

  • Zusätzliche Aufwendungen: Ehrenamtliche können zusätzlich Fahrt- und Materialkosten von ihrem Verein erstattet bekommen, ohne dass dies die Steuerfreiheit der Pauschale beeinträchtigt.

Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale (max. 3.000 Euro pro Jahr) gilt nur für spezielle pädagogische oder betreuende Tätigkeiten, wie z. B. Sport-Trainer*in, Übungsleiter*in oder Jugendbetreuer*in. Im Gegensatz dazu ist die Ehrenamtspauschale breiter gefasst und kann für allgemeine ehrenamtliche Aufgaben in Anspruch genommen werden.

Am Beispiel vorgerechnet

Ein Vereinsvorstand erhält jährlich eine Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro.
Davon sind 840 Euro durch die Ehrenamtspauschale steuerfrei.
Die übrigen 360 Euro müssen versteuert und in der Steuererklärung angegeben werden.