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Übungsleiterpauschale
Unternehmensengagement

übungsleiterpauschale

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale ist eine steuerliche Begünstigung für Menschen, die sich nebenberuflich in bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereichen engagieren. Sie ist in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und ermöglicht es, Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei zu erhalten​.

 

Wer kann die Übungsleiterpauschale nutzen?

Die Pauschale richtet sich an Personen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Übungsleiter*innen, z. B. Trainer*innen im Sportverein

  • Ausbilder*innen, Dozent*innen und Lehrkräfte

  • Erzieher*innen und Betreuer*innen

  • Personen, die in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen tätig sind

 

Wichtig: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, das heißt, sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen​.

 

Steuerliche und sozialrechtliche Vorteile

  • Steuerfreiheit: Einnahmen bis zu 3.000 Euro jährlich bleiben steuerfrei. Nur Beträge darüber hinaus müssen versteuert werden.

 

  • Sozialversicherungsfreiheit: Die Übungsleiterpauschale zählt nicht als Arbeitsentgelt und ist somit nicht sozialversicherungspflichtig​.

 

  • Keine doppelte Steuerbefreiung: Die Ehrenamtspauschale kann nicht zusammen mit der Übungsleiterpauschale für dieselbe Tätigkeit geltend gemacht werden.

    Für verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten können jedoch sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.
    (Bsp.: Eine Rentnerin ist als Betreuerin in einer Behinderteneinrichtung tätig und erhält dafür 3.000 Euro Übungsleiterpauschale. Zudem ist sie Vorständin in einem Sportverein und erhält dafür einen Ehrenamtspauschale von 840 Euro.)

Was gilt für Menschen, die Sozialleistungen erhalten?

  • Arbeitslosengeld I (ALG I): Die Übungsleiterpauschale wird nicht als Einkommen angerechnet.

 

  • Arbeitslosengeld II (Bürgergeld): Monatlich bleiben bis zu 250 Euro anrechnungsfrei (max. 3.000 Euro im Jahr).

 

  • Wohngeld: Die Pauschale wird nicht als zu berücksichtigendes Einkommen gewertet​.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen und Nachweise

  • Schriftlicher Vertrag: Organisationen sollten schriftlich festhalten, dass der/die Tätige keine weiteren Einnahmen über die Freibetragsgrenzen hinaus hat.

 

  • Mustervertrag: Ein Beispiel für einen Vertrag zur Übungsleiterpauschale findet sich im „Leitfaden Ehrenamt“ [download] auf Seite 119​.

 

Aktuelle Entwicklungen in Bremen

Die Bedeutung der Übungsleiterpauschale wird immer wieder politisch diskutiert. In Bremen wurde im Rahmen der Haushaltsberatungen 2025 eine Erhöhung von 4 auf 5 Euro pro Stunde beschlossen. Zudem sollen kostenlose Übungsleiter*innen-Lizenzen eingeführt werden, um das Ehrenamt weiter zu stärken.