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Diskriminierung
Diversity
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(anti-) diskriminierung im engagement

Siehe auch: Diversity

Was verstehen wir unter Diskriminierung?

Diskriminierung beschreibt die ungerechtfertigte Benachteiligung oder Herabsetzung von Personen aufgrund von Merkmalen wie ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Identität. Diese Benachteiligung kann in verschiedenen Lebensbereichen wie Bildung, Arbeitswelt, Gesundheitsversorgung und eben auch im freiwilligen Engagement auftreten.

Diskriminierung im freiwilligen Engagement

Freiwilliges Engagement stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt und bietet Menschen die Möglichkeit, sich aktiv einzubringen. Dennoch zeigen Studien, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Migrationshintergrund, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen häufiger mit Zugangshürden konfrontiert sind. So sind Personen mit Migrationsgeschichte in Vereinen oder Organisationen unterrepräsentiert. Stattdessen sind erstere oft informell, etwa in der nachbarschaftlichen Hilfe, aktiv. 

Wie zeigt sich Diskriminierung?

Häufige Ursachen von Diskriminierung im Engagement sind:

  • Strukturelle Hürden: Unflexible Organisationsstrukturen oder Sprachbarrieren können die Teilnahme erschweren.

  • Bewusste oder unbewusste Vorurteile: Auch in Freiwilligenorganisationen können Stereotype oder Vorbehalte wirken und eine Ungleichbehandlung von Engagierten zur Folge haben.

  • Fehlende Anerkennung: Informelle Engagementformen werden oft nicht berücksichtigt oder ausreichend gewürdigt.


  • Ausschluss von Gruppen: Diskriminierung mindert die Vielfalt und Inklusivität des Engagements. Sie kann dazu führen, dass die Potenziale bestimmter Gruppen ungenutzt bleiben und Menschen von der Mitgestaltung und Mitbestimmung ausgeschlossen werden.

 

Maßnahmen um Diskriminierung entgegenzuwirken

Um Diskriminierung abzubauen und den Zugang zu freiwilligem Engagement zu erleichtern, sind verschiedene Ansätze hilfreich:

 

  • Sensibilisierung und Fortbildung: Organisationen können ihre Mitglieder für eigene Barrieren, blinde Flecken und Vielfaltsthemen schulen und Antidiskriminierungsstrategien entwickeln.

 

  • Niedrigschwellige Angebote: Barrierearme und flexible Engagementmöglichkeiten fördern die Teilhabe.

 

  • Wertschätzung informeller Engagementformen: Die Anerkennung von informellen Tätigkeiten stärkt das Bewusstsein für die Vielfalt des Engagements.

 

  • Würdigung vielfältiger Perspektiven: Verankerung eines Verständnisses und der Anerkennung von gesellschaftlicher Diversität als Chance und Potenzial für eine kreative und dynamische Engagementlandschaft.

 

Relevanz in Bremen

In Bremen gibt es zahlreiche Initiativen, die die Förderung von Vielfalt im Engagement zum Ziel haben.

Organisationen wie der Martinsclub Bremen oder das Mobile Beratungsteam gegen Rechtsextremismus (MBT) unterstützen Organisationen durch Fortbildungen und Beratung, um barrierearme und möglichst diskriminierungsfreie Strukturen zu schaffen.

Die Freiwilligen-Agentur Bremen bietet jedes Jahr eine Fortbildungsreihe "Anti-Bias. Schieflagen erkennen, Vorurteile abbauen" für Organisationen und Freiwilligen-Koordinator*innen an.

Solche Ansätze tragen dazu bei, die eigenen Muster zu hinterfragen und diskriminierende Strukturen abzubauen und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt in einer vielfältigen Stadt mit Einwanderungsgeschichte wie Bremen zu stärken.

Greift das AGG
(Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz)
auch bei Ehrenamtlichen?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt nicht direkt für ehrenamtlich Tätige, da diese in der Regel nicht unter den Beschäftigungsbegriff des AGG fallen. Das Gesetz schützt primär Arbeitnehmer*innen, Bewerber*innen, Auszubildende sowie Personen, die in ähnlichen Abhängigkeitsverhältnissen wie Arbeitnehmer*innen stehen (zum Beispiel freie Mitarbeitende).

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen ehrenamtlich Tätige indirekt vom AGG erfasst sein könnten, etwa wenn sie über eine ähnliche Schutzbedürftigkeit wie Beschäftigte verfügen oder im Rahmen von arbeitsrechtlichen Regelungen agieren, die den AGG-Schutz auslösen könnten. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn sie unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie angestellte Mitarbeiter*innen tätig sind.